Satzung der Gesellschaft der Theater- und Konzertfreunde Gera e.V

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Gesellschaft der Theater- und Konzertfreunde Gera e.V.
Der Sitz des Vereins ist Gera.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist, das Theater Gera der Theater Altenburg Gera gGmbH mit allen Sparten und
Gewerken am Standort Gera ideell und materiell zu fördern. Durch die öffentlichen Veranstaltungen des
Vereins soll das Interesse an den zu Fördernden geweckt und vertieft werden. Mit seinen
Veranstaltungen trägt der Verein zur kulturellen Bildung bei.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins
Mittel zur Verfolgung seines Zweckes erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
b) Geldspenden
c) Zuschüsse.

§ 5 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können
a) natürliche Personen als ordentliche Mitglieder
b) juristische Personen, Körperschaften, Gesellschaften und sonstige
Personenvereinigungen als ordentliche Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder
sein.
Nicht volljährige natürliche Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand. Der Beschluss bedarf keiner
Begründung. Mit der Aufnahme wird dem Mitglied die Satzung des Vereins und der Mitgliederausweis
ausgehändigt.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für die Erfüllung der Ziele des Vereins
und die Förderung des Theaters Altenburg Gera besonders verdient gemacht haben.
3. In Anerkennung seiner/ihrer außerordentlichen Verdienste um den Verein kann einem/einer aus dem
Amt ausgeschiedenen Vorsitzenden der Titel „Ehrenvorsitzender“/„Ehrenvorsitzende“ verliehen werden.
Er/sie erhält damit das Recht auf Teilnahme an allen Vorstandssitzungen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung und Durchsetzung des Zwecks des Vereins aktiv
mitzuwirken und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Theaters Altenburg Gera zu fördern, regelmäßig seine
Mitgliedsbeiträge zu entrichten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Theaters
Altenburg Gera in allen seinen Sparten durch seine Mitarbeit im Verein zu unterstützen.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes oder durch
Ausschluss, bei juristischen Personen außerdem durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung ist dem Vorstand fristgerecht zu übermitteln.
2. Mitglieder, die den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandeln, können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Als solcher wird
auch angesehen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit Androhung des Ausschlusses aus
dem Verein mit seinem Beitrag mehr als (6) sechs Monate im Rückstand bleibt.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung mündlich oder schriftlich innerhalb
einer Frist von (2) zwei Wochen zu erklären. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.
3. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch Übergabe zur Post bekannt gegeben. Gegen den Beschluss
ist der schriftliche Einspruch innerhalb (1) einer Woche zulässig.
Über den Einspruch entscheidet die nächste planmäßige Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der
Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen berufen.
2. Der Vorstand kann aus bis zu neun Mitgliedern bestehen, die durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Er besteht mindestens aus dem bzw. der Vorsitzenden, dem/der
ersten Stellvertreter/in und dem/der zweiten Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und dessen/deren
Stellvertreter/in.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer endgültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende, dessen/deren erster Stellvertreter
bzw. dessen/deren erste Stellvertreterin, der/die Schatzmeister/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
4. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
5. Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers bedienen,
der vom Vorstand bestellt wird. Sofern der Geschäftsführer Mitglied des Vereins ist, ruhen für die Zeit
seiner Tätigkeit seine Mitgliederrechte.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Jährlich ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
Die Versammlung beschließt außer in den sonstigen in Gesetz und Satzung vorgesehenen Fällen über:
a) die Wahl der Rechnungsprüfer
b) den Jahresbericht des/der Vorsitzenden
c) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
d) den Bericht der Rechnungsprüfer
e) die Entlastung des Vorstandes
f) den Vorschlag des Schatzmeisters zum Finanzplan
g) Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
h) den Ausschluss von Mitgliedern
i) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
j) die Änderung der Satzung
k) die Auflösung des Vereins
l) Die Mitgliederversammlung beschließt außer in den sonstigen in Gesetz und Satzung vorgesehene
Fällen über:
Anträge des Vorstandes zur Verleihung der Titel „Ehrenmitglied“ und
„Ehrenvorsitzender“/„Ehrenvorsitzende“
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Einladung zur
Post oder die Versendung mittels elektronischer Medien, zum Beispiel als „E-Mail“.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einberufung der
Außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Einladung zur
Post.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich in
der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht
vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen
Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anträge von Mitgliedern sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
einzureichen. Die Beschlussfassung über verspätet eingereichte Anträge kann von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Den Antrag hierfür stellt der
Vorstand.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, die zur vorfristigen Abberufung einzelner
Mitglieder oder des gesamten Vorstandes führen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und
Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen eines 1/3 Votums der stimmberechtigten Mitglieder und
einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Die Abgabe der Stimmen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die
anwesenden und vertretenen Mitglieder und als Briefwahl erfolgen. Über die Organisation der Briefwahl
entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
3. Wenn das 1/3 Votum und die 2/3 Mehrheit nicht erreicht wird, ist innerhalb von drei Wochen eine
erneute außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung durchzuführen, in der
dann die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben. Die Mitgliederversammlungen werden von dem bzw. der Vorsitzenden
des Vereins oder einem von der Versammlung bestätigten Mitglied geleitet.

§ 12 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 Satzungsänderungsvorbehalt
Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Änderung der
Satzung erforderlich wird, kann diese der Vorstand selbst beschließen.

§ 14 Verwendung des Vermögens des Vereins bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des
Zweckes des Vereins
Das Vermögen des Vereins wird bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Zweckes auf die Stadt Gera
übertragen, die es im Interesse der Förderung des Theaters und der Kunst ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Neufassung der Satzung wurde am 13.09.2023 durch den Vorstand beschlossen.