Satzung der Gesellschaft der Theater- und Konzertfreunde Gera e.V

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Gesellschaft der Theater- und Konzertfreunde Gera e.V.
Der Sitz des Vereins ist Gera.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist, das Theater Gera der Theater Altenburg Gera gGmbH mit allen
Sparten und Gewerken ideell und materiell zu fördern. Durch die öffentlichen Veranstaltungen des
Vereins soll das Interesse an den zu Fördernden geweckt und vertieft werden. Mit seinen
Veranstaltungen trägt der Verein zur kulturellen Bildung bei.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mittel des Vereins
Mittel zur Verfolgung seines Zweckes erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
b) Geldspenden
c) Zuschüsse.


§ 5 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können
a) natürliche Personen als ordentliche Mitglieder
b) juristische Personen, Körperschaften, Gesellschaften und sonstige
Personenvereinigungen als ordentliche Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder
sein.
Nicht volljährige natürliche Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand. Der Beschluss bedarf keiner
Begründung. Mit der Aufnahme wird dem Mitglied die Satzung des Vereins und der
Mitgliederausweis ausgehändigt.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für die Erfüllung der Ziele des
Vereins und die Förderung des Theaters Altenburg Gera besonders verdient gemacht haben.
3. In Anerkennung seiner/ihrer außerordentlichen Verdienste um den Verein kann einem/einer aus
dem Amt ausgeschiedenen Vorsitzenden der Titel
„Ehrenvorsitzender“/„Ehrenvorsitzende“ verliehen werden. Er/sie erhält damit das Recht auf
Teilnahme an allen Vorstandssitzungen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung und Durchsetzung des Zwecks des Vereins
aktiv mitzuwirken und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Theaters Altenburg Gera zu fördern, regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen
des Theaters Altenburg Gera in allen seinen Sparten durch seine Mitarbeit im Verein zu
unterstützen.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes oder durch
Ausschluss, bei juristischen Personen außerdem durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung ist dem Vorstand fristgerecht zu übermitteln.
2. Mitglieder, die den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandeln, können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Als solcher
wird auch angesehen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit Androhung des
Ausschlusses aus dem Verein mit seinem Beitrag mehr als (6) sechs Monate im Rückstand bleibt.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung mündlich oder schriftlich
innerhalb einer Frist von (2) zwei Wochen zu erklären. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.
3. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch Übergabe zur Post bekannt gegeben. Gegen den
Beschluss ist der schriftliche Einspruch innerhalb (1) einer Woche zulässig.
Über den Einspruch entscheidet die nächste planmäßige Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.


§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung
der Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen berufen.
2. Der Vorstand kann aus bis zu neun Mitgliedern bestehen, die durch die Mitgliederversammlung
für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Er besteht mindestens aus dem bzw. der
Vorsitzenden, dem/der ersten Stellvertreter/in und dem/der zweiten Stellvertreter/in, dem/der
Schatzmeister/in und dessen/deren Stellvertreter/in.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer endgültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
zulässig.
3. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende, dessen/deren erster
Stellvertreter bzw. dessen/deren erste Stellvertreterin, der/die Schatzmeister/in und dessen/deren
Stellvertreter/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die
Vorsitzende und je ein zweites Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.
4. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
5. Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers
bedienen, der vom Vorstand bestellt wird. Sofern der Geschäftsführer Mitglied des Vereins ist,
ruhen für die Zeit seiner Tätigkeit seine Mitgliederrechte.


§ 10 Mitgliederversammlung
1. Jährlich ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
Die Versammlung beschließt außer in den sonstigen in Gesetz und Satzung vorgesehenen Fällen
über:
a) die Wahl der Rechnungsprüfer
b) den Jahresbericht des/der Vorsitzenden
c) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
d) den Bericht der Rechnungsprüfer
e) die Entlastung des Vorstandes
f) den Vorschlag des Schatzmeisters zum Finanzplan
g) Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
h) den Ausschluss von Mitgliedern nach Einspruch gemäß § 7 Punkt 3
i) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
j) die Änderung der Satzung
k) die Auflösung des Vereins
l) Die Mitgliederversammlung beschließt außer in den sonstigen in Gesetz und Satzung
vorgesehene Fällen über:
Anträge des Vorstandes zur Verleihung der Titel „Ehrenmitglied“ und
„Ehrenvorsitzender“/„Ehrenvorsitzende“
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Einladung
zur Post oder die Versendung mittels elektronischer Medien, zum Beispiel als „E-Mail“.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einberufung
der Außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe
der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Übergabe der
Einladung zur Post.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ein Mitglied kann
sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch
schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied
vertreten. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden und
ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden.
Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anträge von Mitgliedern sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
einzureichen. Die Beschlussfassung über verspätet eingereichte Anträge kann von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Den Antrag hierfür stellt der
Vorstand.


§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, die zur vorfristigen Abberufung einzelner
Mitglieder oder des gesamten Vorstandes führen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
und Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen eines 1/3 Votums der stimmberechtigten
Mitglieder und einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Die Abgabe der Stimmen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die
anwesenden und vertretenen Mitglieder und als Briefwahl erfolgen. Über die Organisation der
Briefwahl entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
3. Wenn das 1/3 Votum und die 2/3 Mehrheit nicht erreicht wird, ist innerhalb von drei Wochen
eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
durchzuführen, in der dann die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Mitgliederversammlungen werden von dem bzw. der
Vorsitzenden des Vereins oder einem von der Versammlung bestätigten Mitglied geleitet.


§ 12 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 13 Satzungsänderungsvorbehalt
Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Änderung der
Satzung erforderlich wird, kann diese der Vorstand selbst beschließen.


§ 14 Verwendung des Vermögens des Vereins bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder
Wegfall des Zweckes des Vereins
Das Vermögen des Vereins wird bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Zweckes auf die
Stadt Gera übertragen, die es im Interesse der Förderung des Theaters und der Kunst
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Die Neufassung der Satzung wurde am 20.10.2024 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.