Satzung

SATZUNG der GESELLSCHAFT der THEATER- und KONZERTFREUNDE GERA e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen
GESELLSCHAFT DER THEATER- UND KONZERTFEUNDE GERA e.V.
Der Sitz des Vereins ist Gera.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist, die Bühnen der Stadt Gera, das Philharmonische Orchester und das
Puppentheater der Theater & Philharmonie Thüringen GmbH ideell und materiell zu fördern.
Durch die öffentlichen Veranstaltungen des Vereins soll das Interesse an den zu Fördernden geweckt und vertieft werden.
Mit seinen Veranstaltungen trägt der Verein zur kulturellen Bildung bei.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins Mittel zur Verfolgung seines Zweckes erhält der Verein durch

a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
b) Geldspenden
c) Zuschüsse.

§ 5 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können
a) natürliche Personen als Ordentliche Mitglieder
b) juristische Personen, Körperschaften, Gesellschaften und sonstige
Personenvereinigungen als Ordentliche Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder
sein.
Nicht volljährige natürliche Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand. Der Beschluss bedarf keiner
Begründung. Mit der Aufnahme wird dem Mitglied die Satzung des Vereins und der
Mitgliederausweis ausgehändigt.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für die Erfüllung der Ziele des
Vereins und die Förderung des Theaters, des Philharmonischen Orchesters und des
Puppentheaters besonders verdient gemacht haben.

3. In Anerkennung seiner außerordentlichen Verdienste um den Verein kann einem aus
dem Amt ausgeschiedenen Vorsitzenden der Titel „Ehrenvorsitzender“ verliehen werden.
Er erhält damit das Recht auf Teilnahme an allen Vorstandssitzungen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung und Durchsetzung des Zwecks des
Vereins aktiv mitzuwirken und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Bühnen der Stadt Gera, des Philharmonischen
Orchesters und des Puppentheaters zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten
und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen der Bühnen der Stadt Gera
in allen seinen Sparten durch seine Mitarbeit im Verein zu unterstützen.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes oder
durch Ausschluss, bei juristischen Personen außerdem durch den Verlust der
Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
des Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung ist dem Vorstand fristgerecht zu übermitteln.

2. Mitglieder, die den Interessen des Vereins gröblich zuwider handeln, können durch
den Vorstand ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn ein sonstiger wichtiger Grund
vorliegt. Als solcher wird auch angesehen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit
Androhung des Ausschlusses aus dem Verein mit seinem Beitrag mehr als (6) sechs Monate
im Rückstand bleibt.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung mündlich
oder schriftlich innerhalb einer Frist von (2) zwei Wochen zu erklären.
Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.

3. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch Übergabe zur Post bekannt gegeben. Gegen den
Beschluss ist der schriftliche Einspruch innerhalb (1) einer Woche zulässig.
Über den Einspruch entscheidet die nächste planmäßige Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

1.Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung der Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der
Tagesordnung.
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen berufen.

2. Der Vorstand kann aus bis zu neun Mitgliedern bestehen, die durch die
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.
Er besteht mindestens aus
dem Vorsitzenden,
dem ersten und dem zweiten Stellvertreter
dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer endgültigen Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.

3. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, dessen erster Stellvertreter,
der Schatzmeister und dessen Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstands-
mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

5. Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers
bedienen, der vom Vorstand bestellt wird. Sofern der Geschäftsführer Mitglied des Vereins ist,
ruhen für die Zeit seiner Tätigkeit seine Mitgliederrechte.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Jährlich ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
Die Versammlung beschließt außer in den sonstigen in Gesetz und Satzung vorgesehenen
Fällen über:

a) die Wahl der Rechnungsprüfer
b) den Jahresbericht des Vorsitzenden
c) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
d) den Bericht der Rechnungsprüfer
e) die Entlastung des Vorstandes
f) den Vorschlag des Schatzmeisters zum Finanzplan
g) Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
h) den Ausschluss von Mitgliedern
i) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
j) die Änderung der Satzung
k) die Auflösung des Vereins
l) Die Mitgliederversammlung beschließt außer in den sonstigen in Gesetz und Satzung
vorgesehene Fällen über:
Anträge des Vorstandes zur Verleihung der Titel „Ehrenmitglied“ und „Ehrenvorsitzender

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
Die Frist beginnt mit der Übergabe der Einladung zur Post oder die Versendung mittels
elektronischer Medien, zum Beispiel als „E-Mail“.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Die Einberufung der Außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche
Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
Die Frist beginnt mit der Übergabe der Einladung zur Post.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der
Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur
ein anderes Mitglied vertreten.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden und ordnungsgemäß
vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der
Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anträge von Mitgliedern sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand einzureichen.
Die Beschlussfassung über verspätet eingereichte Anträge kann von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Den Antrag hierfür stellt der Vorstand.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, die zur vorfristigen Abberufung
einzelner Mitglieder oder des gesamten Vorstandes führen, und Beschlüsse über die Auflösung
des Vereins und Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen eines 1/3 Votums der
stimmberechtigten Mitglieder und einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.Die Abgabe der Stimmen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die
anwesenden und vertretenen Mitglieder und als Briefwahl erfolgen.
Über die Organisation der Briefwahl entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

3.Wenn das 1/3 Votum und die 2/3 Mehrheit nicht erreicht wird, ist innerhalb von drei
Wochen eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung durchzuführen, in der dann die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vereins oder einem von der
Versammlung bestätigten Mitglied geleitet.

§ 12 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 Satzungsänderungsvorbehalt

Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine
Änderung der Satzung erforderlich wird, kann diese der Vorstand selbst beschließen.

§ 14 Verwendung des Vermögens des Vereins bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder
Wegfall des Zweckes des Vereins

Das Vermögen des Vereins wird bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Zweckes auf
die Stadt Gera übertragen, die es im Interesse der Förderung des Theaters und der Kunst, ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zu verwenden hat.

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. Mai 2019
beschlossen.